Förderrichtlinie Industriestrompreis: Anträge können ab Dezember 2026 gestellt werden

15.09.2026

Strommasten als Symbol für den FutureCamp Artikel zur Förderrichtlinie zum Industriestrompreis

Die Bundesregierung hat mit dem Erlass der Richtlinie zum Industriestrompreis vom 27. April 2026 die Einführung des Industriestrompreises für einen Förderzeitraum von 2026 bis 2028 beschlossen. Die Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger erfolgte am 6. Mai 2026.

 

Antragsfristen für den Industriestrompreis (ISP) 2026

Das BAFA hat die Antragsfristen für den Industriestrompreis (ISP) 2026 bekanntgegeben. Anträge können voraussichtlich ab Dezember 2026 gestellt werden; reguläre Frist ist der 31. März 2027. Für Unternehmen, die auch Strompreiskompensation (SPK) beantragen, verlängert sich die Frist bis 15. Juli 2027. Der Referenzpreis für 2026 beträgt 87,44 Euro/MWh, der Differenzpreis 37,44 Euro/MWh. Ab 10 GWh kann der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers bis 31. Mai 2027 nachgereicht werden.

 

Industriestrompreis: Die wichtigsten Eckpunkte

Der Industriestrompreis dient dazu, energieintensive Branchen finanziell zu entlasten. Der Industriestrompreis zielt auf Unternehmen ab, die im internationalen Wettbewerb besonders stark unter Druck stehen. Er soll die Wettbewerbsfähigkeit sichern, Standortverlagerungen verhindern und die Transformation beschleunigen. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Eckpunkte der Richtlinie zum Industriestrompreis zusammengefasst.

Wer ist beihilfeberechtigt?

  • Unternehmen der KUEBLL‑Teilliste 1 (Sektoren mit hohem Verlagerungsrisiko)
  • Zusätzlich: Sektoren, die durch eine EU‑Kommissionsentscheidung nach CISAF Rn. 116 und 117 zugelassen werden (Einbezug weiterer Teilsektoren)
  • Abnahmestelle muss in Deutschland liegen

Verpflichtende Gegenleistungen

Unternehmen müssen mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen aus mindestens einer der folgenden Optionen investieren:

  • Ausbau eigener erneuerbare Energieerzeugungsanlagen einschließlich erforderlicher Nebenanlagen sowie deren Integration
  • Abschluss von PPAs oder neu abgeschlossene Wärmeabnahmeverträge für neue/modernisierte EE Anlagen
  • Energieeffizienzmaßnahmen mit Auswirkung auf den Strombedarf inkl. Abwärmenutzung, Kreislaufführung technischer Gase, Rohstoffe und Prozessmedien
  • Einführung oder Erweiterung von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 (sofern nicht rechtlich verpflichtend)
  • Flexibilisierungsmaßnahmen wie Investitionen in Energiespeicher oder vergleichbare Pufferlösungen,
  • Elektrifizierungsmaßnahmen,
  • Investitionen in Mess-, Steuer-, Leit- und IT-Infrastrukturmaßnahmen sowie in intelligente Lastmanagementsysteme,
  • Erzeugung, Speicherung, Verflüssigung, Nutzung und Infrastruktur von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff
  • Infrastrukturmodernisierung oder -erweiterung inkl. Erweiterung von Netzanschlüssen und betriebliche Infrastruktur
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Netzqualität und -stabilität
  • Einen Flexibilisierungsbonus von +10 % erhalten Unternehmen, die sich entscheiden, mindestens 80 % der Beihilfesumme in Dekarbonisierungsmaßnamen zu investieren.

Eine Aufteilung der Investitionssumme auf mehrere Abrechnungsjahre ist unter Einhaltung der Umsetzungsfrist zulässig. Die Umsetzungsfrist beträgt 48 Monate. Die Maßnahmen, mit Ausnahme von jahresübergreifenden Maßnahmen, dürfen erst nach Bewilligung der Beihilfe umgesetzt werden.

Wie wird die Beihilfe berechnet?

Die Förderung erfolgt als Zuschuss für den anrechenbaren Stromverbrauch. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag steht unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltmittel.

Basis‑Beihilfe:

  • 0,5 × Stromverbrauch × Differenzpreis (max. 50 €/MWh)
  • Flexibilitätsbonus (+10 %), wenn
    • ≥ 80 % der Gegenleistung Flexibilitätsmaßnahmen sind
    • 75 % des Bonus reinvestiert werden

-> Referenzpreis: EEX Baseload‑Futures des Vorjahres
-> Zielpreis: 50 €/MWh

Antragstellung (BAFA)

  • Antragstellung ausschließlich elektronisch
  • Erstmalig für das Abrechnungsjahr 2026
  • Jährliche Frist: 31. März – 30. September des Antragsjahres
  • Ab 10 GWh: Wirtschaftsprüfer‑Prüfvermerk erforderlich

Kumulierung & Rückforderung

  • Kumulierung mit der Strompreiskompensation für denselben Stromverbrauch ist nicht möglich! Hier besteht eine Wahlpflicht, die jedes Jahr neu getroffen werden kann.
  • Eine Kombination mit z. B. BECV, BesAR, Energiesteuerbefreiung ist möglich, da es hier keine Überschneidungen gibt.
  • Beihilfeobergrenzen müssen ggf. eingehalten werden
  • Rückforderung bei Nichterfüllung der Investitionspflichten

 

Fazit

Mit der Richtlinie Industriestrompreis schafft das BMWE einen Rahmen, der kurzfristige Entlastung und langfristige Transformation zusammendenkt. Für energie und handelsintensive Unternehmen ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um ihre Maßnahmen, Datenstrukturen und Investitionsstrategien auf die neuen Vorgaben auszurichten.

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um den Industriestrompreis und die Strompreiskompensation.

 

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