Mit ihrer Mitteilung vom 23. Dezember 2025 hat die Europäische Kommission die Leitlinien zur Strompreiskompensation im EU-Emissionshandelssystem grundlegend überarbeitet:

  • Erhöhung der Beihilfeintensität von 75 % auf 80 % für bereits beihilfefähige Sektoren (s. Anhang 1, Tabelle 1)
  • ein deutlich erweiterter Kreis der beihilfeberechtigten Sektoren,
  • Anpassung der maximalen regionalen CO2-Emissionsfaktoren ab 2026: Für Deutschland gilt ein anwendbarer Emissionsfaktor von 0,73 t CO2/MWh.
  • Änderungen bei den ökologischen Gegenleistungen


Besonders relevant für die Praxis ist die Ausweitung der beihilfeberechtigten Sektoren, auf Grund ihres erhöhten Carbon Leakage-Risikos. Damit können zahlreiche zusätzliche Branchen künftig eine Kompensation indirekter CO2-Kosten erhalten. Für diese Sektoren, z. B. zusätzliche Sektoren in der chemischen Industrie und erstmalig in der Glasindustrie, gilt eine Beihilfeintensität von 75 % (s. Anhang 1, Tabelle 2).


Vollumfängliche Liste der neu beihilfeberechtigten Sektoren:

  • Sonstiger NE-Metallerzbergbau, Eisenerzbergbau
  • Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
  • Herstellung von Chemiefasern
  • Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
  • Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
  • Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
  • Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
  • Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
  • Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
  • Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
  • Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
  • Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
  • Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
  • Herstellung von Malz
  • Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
  • Herstellung von Flachglas und Hohlglas
  • Herstellung von Blankstahl
  • Herstellung von kaltgezogenem Draht


Mitgliedstaaten dürfen die Beihilfen bereits für im Jahr 2025 angefallene Kosten vorsehen. Für viele Unternehmen eröffnet sich damit erstmals ein finanziell relevantes Entlastungspotenzial.

Laut Deutscher Emissionshandelsstelle (DEHSt) endet die Antragsfrist für die Beantragung der Beihilfe für indirekte CO2-Kosten für das Abrechnungsjahr 2025 am 17.08.2026. Unternehmen sollten nun prüfen, ob sie antragsberechtigt sind, welche Daten benötigt werden und wie hoch die potenzielle Entlastung ausfallen kann.

Die Gewährung einer Beihilfe kann nur geprüft werden, wenn der Antrag auf CO₂-Kosten vollständig sowie form- und fristgerecht über die Virtuelle Poststelle (VPS) bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eingegangen ist. Das Formular Management System für die Einreichung der Anträge steht bereit. Die DEHSt wird die entsprechenden Leitfäden zeitnah aktualisieren.

Eine Kumulierung der Strompreiskompensation mit dem Industriestrompreis für denselben Stromverbrauch ist nicht möglich! Hier besteht eine Wahlpflicht, die jedes Jahr neu getroffen wer-den kann. Eine Kombination mit z. B. BECV, BesAR, Energiesteuerbefreiung ist aber erlaubt, da es hier keine Überschneidungen gibt.

Die reformierte Strompreiskompensation bietet erhebliche Chancen, erfordert aber rechtzeitige Vorbereitung. Wir unterstützen Sie gerne in allen wichtigen Fragen.

Autor: Thomas Mühlpointner
Tags:  Strompreiskompensation


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