Am 31. März 2021 hat das Bundeskabinett die Verordnung zum Carbon-Leakage-Schutz (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) beschlossen. Damit die Verordnung in Kraft treten kann, bedarf es noch der Zustimmung des Deutschen Bundestags. Zudem ist wegen ihres Beihilfecharakters die Notifizierung bei der Europäischen Kommission notwendig. Die Verordnung steht auf der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) als PDF zum Download bereit.

Unternehmen, die durch den Brennstoffemissionshandel besonders belastet werden, können unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres (erstmals zum 30. Juni 2022) einen Antrag auf Kompensation stellen. Ziel der Carbon-Leakage-Verordnung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit betroffener Branchen in Deutschland zu erhalten.

Der auf Unternehmensebene abgestufte Beihilfeansatz berücksichtigt unterschiedliche Parameter. Zur Berechnung der Teilkompensation werden u. a. ein Benchmarkansatz und ein sektorspezifischer Kompensationsgrad berücksichtigt.

Zur Gewährung der Beihilfe muss das betroffene Unternehmen einem beihilfeberechtigten Sektor zugeordnet sein und Gegenleistungen erbringen.

Gegenüber dem Referentenentwurf bestehen einige Änderungen:

  • Das Überschreiten einer unternehmensbezogenen Mindestschwelle hinsichtlich der Emissionsintensität ist nicht mehr Voraussetzung für den Erhalt der Beihilfe. Die Mindestschwelle ist jedoch ab dem Abrechnungsjahr 2023 relevant für die Höhe der Beihilfe. Kann das Überschreiten dieser Schwelle nachgewiesen werden, wird der maßgebliche Kompensationsgrad zur Berechnung der Beihilfe angesetzt. Wird das Überschreiten nicht nachgewiesen, kommt grundsätzlich ein Kompensationsgrad von 60 % zur Anwendung.
  • Darüber hinaus wurden weitere Änderungen bezüglich der Berechnung der Beihilfesumme vorgenommen. U. a. wurde der Selbstbehalt von 250 auf 150 t CO2- reduziert. Auch der Wert der Stromkostenentlastung wird nicht mehr in Abzug gebracht.
  • Die Gegenleistungen müssen erstmals für das Abrechnungs jahr 2023 nachgewiesen werden. Als Gegenleistung ist z. B. darzulegen, dass das beihilfeberechtigte Unternehmen ein Energiemanagement- oder ein Umweltmanagementsystem besitzt. Zudem müssen ab dem Abrechnungsjahr 2023 Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen vorgenommen werden. Dies können wirtschaftlich durchführbare Energieeffizienzmaßnahmen oder Maßnahmen zur Dekarbonisierung von Produktionsprozessen sein.
  • Für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch (fossiler Brennstoffe) von weniger als 10 GWh gelten Erleichterungen.

Quellen: UBA, BECV, FutureCamp

Autor: Johanna Lausen
Tags:  BrennstoffemissionshandelBEHG


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