Grüne Mehrerlöse sind auch in diesem Gebotsverfahren nicht von den Zuwendungen abzugsfähig. Im Förderaufruf werden zudem Regelungen zu Kündigungen, Vertragsstrafen und der Kumulation mit anderen Förderungen näher erläutert, um mehr Klarheit zu schaffen. Der Zulassungsbescheid bestätigt leider nicht, dass das Vorhaben alle Anforderungen erfüllt und entsprechend der FRL CCfD sowie des Förderaufrufs förderfähig ist. Hier Bedarf es ggf. nochmals einer eingehenden Prüfung hinsichtlich der finalen FRL CCfD sowie den Detailbestimmungen des Förderaufrufs.
CO₂-Differenzverträge (ehemals Klimaschutzverträge) fördern transformative Treibhausgas-Minderungsvorhaben, indem sie über eine Laufzeit von 15 Jahren Preisrisiken reduzieren und entstehende Mehrkosten ausgleichen. Eine erste Gebotsrunde mit einem Gesamtfördervolumen von 4 Mrd. Euro fand bereits im Jahr 2024 statt. Am 5. Mai 2026 wurde die zweite Gebotsrunde (Gebotsrunde 2026) mit einem Gesamtfördervolumen von 5 Mrd. Euro eröffnet. Dabei gibt es keine sektorale Beschränkung.
Grundlage einer Förderung im Gebotsverfahren 2026 sind die Förderrichtlinie CO₂-Differenzverträge (FRL CCfD), aktualisiert am 4. Mai 2026, sowie der Förderaufruf vom 5. Mai 2026, der die inhaltlichen Details dieser Gebotsrunde definiert.
Weitere Informationen unter: www.co2-differenzvertraege.info
Die beihilferechtliche Genehmigung der CCfD durch die Europäische Kommission erfolgte am 7. Mai 2026.