EmpCo: Umweltaussagen prüfen – Frist 27.09.2026

31.08.2026

Ein Megaphon aus Blüten vor grünen Blättern als Symbol für EmpCo - Prüfung von Umweltaussagen

Mit der Veröffentlichung der Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Bundesgesetzesblatt im Februar 2026 erfolgte die nationale Umsetzung der Anforderungen der Empowering Consumers Directive (EmpCo). Das novellierte UWG tritt am 27.09.2026 in Kraft.

Dies soll mehr Schutz vor Greenwashing und mehr Transparenz für die Verbraucher:innen bieten. Aufgrund der in Folge deutlich höheren Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sind B2B-Märkte allerdings auch betroffen, sobald die Aussagen die Endkundenkommunikation, z. B. Webseite oder Soziale Medien, betreffen.

 

EmpCo – Umweltaussagen sollten jetzt geprüft werden

Öffentlich einsehbare Umweltaussagen auf Ihren Produkten, Ihrer Webseite oder anderen Kanälen sollten Sie bis zum 27.09.2026 prüfen.

 

EmpCo-konform kommunizieren: Was ändert sich?

Diese Umweltaussagen stehen auf der „Schwarzen Liste“ und sind künftig unzulässig:

Unbelegte pauschale Umweltaussagen (Greenwashing)

Allgemeine Umweltaussagen ohne existierende Nachweise, z. B. „ressourcenschonend“, „klimapositiv“, „nachhaltig“ (Ausnahme: „anerkannte hervorragende Umweltleistung“)

Falschaussagen

Umweltaussagen mit falschem Bezugspunkt – Umweltaussage bezogen auf den gesamten Lebenszyklus eines Produktes, obwohl sich die Aktivitäten nur auf einen bestimmten Abschnitt des Lebenszyklus beziehen.

Verwendung von nicht zertifizierten Nachhaltigkeitssiegeln

Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, welche nicht einem Zertifizierungssystem oder staatlicher Festlegung unterliegen.

Verbot von Werbung mit der Kompensation von Treibhausgasemissionen

Aussagen, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründen (Produkt hat neutrale, verringerte, positive Umweltwirkung)

 

Handlungsbedarf bei kommunizierten Umweltzielen

  • Die UWG-Novelle verlangt bei zukunftsgerichteter Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation die Veröffentlichung eines detaillierten Umsetzungsplans. Dieser muss regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Als Prüfer kommen akkreditierte Prüfunternehmen, Wirtschaftsprüfer, Energieberater sowie unabhängige Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsberater infrage.
  • Wichtig: Eine Überprüfung ist keine Zertifizierung. Um Kosten zu sparen und Synergien sinnvoll zu nutzen, empfehlen wir langjährige Partnerschaften vor Neubeauftragungen in Betracht zu ziehen.

 

Wir prüfen Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sowie Transformationspläne auf Compliance-Risiken – kritisch, unabhängig und praxisnah. Kommen Sie gerne auf uns zu.

 

Weitere Informationen finden Sie in den Dienstleistungsbereichen: Umweltbilanzierung, Dekarbonisierungsstrategien – SBTi und Klimaschutzprojekte.

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