Ergänzung der europäischen Beihilfeleitlinie und Entwurf der deutschen Förderrichtlinie

Die europäische Beihilfeleitlinie bildet den rechtlichen Rahmen für die Strompreiskompensation. Bislang enthielt diese noch keine Information zu einigen für die Berechnung der Beihilfehöhe relevanten Parametern. Mit einer am 24.11.2021 veröffentlichten Ergänzung zur Leitlinie wird diese Lücke nun geschlossen. Besonders relevant für Betreiber in Deutschland: Der CO2-Emissionsfaktor für das deutsche Stromnetz wird leicht abgesenkt auf 0,72 t CO2/MWh (bislang 0,76 t CO2/MWh). Zudem wurden die anzuwendenden Benchmarks veröffentlicht. Als wesentliches Element wurde hier eine jährliche Abschmelzung der anzuwendenden Werte ab dem Jahr 2022 eingeführt.

Kurz zuvor wurde ein Entwurf der für die deutsche Umsetzung relevanten Förderrichtlinie an die Verbände verteilt. Explizit ist darin nun geregelt, dass künftig auch CO2-freier Strom förderfähig ist. Neu eingeführt wird ein Gegenleistungsprinzip ab dem Jahr 2023. Als mögliche Gegenleistungen werden beispielsweise Investitionen in Energieeffizienz- oder Klimaschutzmaßnahmen angesehen. Alternativ kann ein Unternehmen sich einen Anteil von mindestens 30 % erneuerbaren Stroms als Gegenleistung anrechnen lassen.

Zur konkreten Ausgestaltung dieser Regel wird auf die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) verwiesen. Die Antragsfrist endet frühestens zum 31. Mai. Jedoch wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, diese bis zum 30. September zu verlängern. Mit einer Veröffentlichung der Richtlinie wird im Frühjahr 2022 gerechnet. Somit erscheint es zumindest für das kommende Jahr wahrscheinlich, dass die Frist am Ende des Zeitraums liegen wird, um der Behörde ausreichend Zeit für die Umsetzung und den Betreibern für die Antragsstellung zu ermöglichen.

Autor: Thomas Mühlpointner
Tags:  Strompreiskompensation


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