Importeure von CBAM-Waren können sich ab sofort als CBAM-Anmelder registrieren.
Am 28. März 2025 trat die Durchführungsverordnung zu Bedingungen und Verfahren für den Status eines CBAM-Anmelders in Kraft. Seit dem 31. März haben Importeure die Möglichkeit, sich im CBAM-Register des Zolls einzuloggen und die Zulassung als CBAM-Anmelder zu beantragen. Wer bereits im CBAM-Übergangsregister registriert ist, muss nichts weiter tun, da der Zugang zum CBAM-Register automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet wird.
Hintergrund der Verordnung ist, dass ab dem 1. Januar 2026 nur noch zugelassene CBAM-Anmelder vom CBAM erfasste Produkte einführen dürfen. Aktuell fallen Güter aus folgenden Produktgruppen unter den CBAM: Zement, Stahl, Eisen, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Vor den Änderungen des Omnibus-Pakets galt eine De-minimis-Schwelle von 150 Euro je Zollanmeldung für CBAM-relevante Waren. Der aktuelle Vorschlag der Europäischen Kommission sieht nun eine Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr vor. Importeure, die diese Schwelle nicht überschreiten, unterliegen keinen zusätzlichen Berichtspflichten und müssen sich auch nicht als CBAM-Anmelder registrieren. Wird die Schwelle überschritten, ist die Zulassung als CBAM-Anmelder Voraussetzung für weitere Einfuhren im selben Jahr.
Basierend auf dem Omnibus-Paket können zugelassene CBAM-Anmelder ihre Berichtspflichten auch an Dienstleister delegieren. FutureCamp unterstützt Sie gerne bei Fragen zum CBAM und den Herausforderungen der Anmeldung. Selbstverständlich informieren wir Sie auch zukünftig über alle Neuigkeiten zum CBAM.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Stephan Klingl: Tel. +49 (174) 48 25 619
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