Der Einsatz von Biomasse ermöglicht eine Reduktion von CO₂-Kosten im Emissionshandel, eine EEG-Förderung für Stromerzeugungsanlagen oder eine Anrechnung auf die THG-Quote. Die finanzielle Entlastung wird allerdings nur gewährt, wenn eine Treibhausgas-Minderung und die Nachhaltigkeit der Biomasse über eine Zertifizierung nachgewiesen werden können.
Mit der Novellierung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) bzw. der Biomassekraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) wird der Kreis der Anlagenbetreiber, die einer Zertifizierungspflicht unterliegen, stark ausgeweitet.
Bereits seit 2023 ist ein Nachweis zur Nachhaltigkeit der Biomasse erforderlich, um die finanziellen Vorteile in Anspruch nehmen zu können. Dies regelt die Europäische Erneuerbare-Energien-Richtline (Renewable-Energy Directive, RED), umgesetzt über die BioSt-NachV bzw. der Biokraft-NachV.
Bisher gab es für Bestandsanlagen, also Anlagen, welche schon länger Biomasse einsetzen, Erleichterungen und Übergangsregelungen. Mit der novellierten RED III, die seit Mai 2025 in Kraft ist, ändert sich dies grundlegend. Die Umsetzung in Deutschland verzögerte sich jedoch.
Erst im Juli 2026 wurde die Novelle der BioSt-NachV und Biokraft-NachV bei der EU notifiziert – nach der Stillhaltefrist bis 15.10.2026 können beide Verordnungen in Kraft treten. Danach müssen alle energieerzeugenden Anlagen bzw. Kraftstoff aufbereitende Anlagen die neuen Regelungen beachten.
Doch was bedeuten die aktuellen Anpassungen für die Anlagenbetreiber, die Biomasse einsetzen/aufbereiten möchten bzw. dies schon seit längerem tun, konkret?
Vorneweg: Es werden weitaus mehr Anlagenbetreiber von Energieanlagen der Zertifizierungspflicht unterliegen.
Was ändert sich mit der Novelle von BioSt-NachV und Biokraft-NachV?
Bislang galt die Regelung, dass für Bestandsanlagen die Nachhaltigkeit über einen Nachhaltigkeitsnachweis gemäß Nabisy (Nachhaltigkeitsregister des BLE) nachgewiesen werden konnte. Dieser wurde meist vom Brennstofferzeuger erstellt und über die Lieferanten weitergegeben. Für die Ausstellung des Nachweises ist eine Zertifizierung zwingend erforderlich. Nur Anlagen, die nach 2021 Biomasse erstmalig einsetzten, mussten über eine eigene Zertifizierung nachweisen, dass durch den Biomasseeinsatz auch ausreichend Treibhausgase eingespart werden.
Mit der Novellierung werden nun auch Anlagen, die bereits vor 2021 erstmalig Biomasse einsetzten, zu diesem THG-Nachweis und somit zu einer Zertifizierung verpflichtet. Im Europäischen Emissionshandel z. B. wird dies über die Emissionshandelsverordnung EHV 2030, die im Juli 2026 in Kraft getreten ist, geregelt.
Außerdem wird die Anlagengrenze zur Verpflichtung des Nachhaltigkeitsnachweises für feste Biomasse von bisher 20 MW FWL auf 7,5 MW FWL herabgesetzt. Dadurch werden vor allem EEG-Anlagen, die bisher keiner Nachhaltigkeitspflicht unterlagen, mit den Anforderungen der Zertifizierung konfrontiert. Die Anlagengrenze von 2 MW FWL bei gasförmiger Biomasse bleibt jedoch bestehen. Für den Einsatz von biogenen Abfallstoffen gibt es im Emissionshandel Ausnahmeregelungen und es bestehen Übergangsfristen, die sich auf die Anlagengröße, der Art der Biomasse und die Dauer des Biomasseeinsatzes beziehen.
Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und der Einführung einer verpflichtenden Biotreppe mit Nachhaltigkeitskriterien kommen neue Anwendungsbereiche für eine verpflichtende Zertifizierung hinzu.
Was bedeutet die neue Zertifizierungspflicht für Anlagenbetreiber?
Ob Ihr Unternehmen als Betreiber einer Energieanlage tatsächlich zertifizierungspflichtig ist, hängt also von der Anlage selbst (Alter und Größe), dem Anwendungsbereich und möglichen Ausnahmeregelungen ab. Es bedarf zunächst einer gründlichen Prüfung der spezifischen Situation.
Der Aufwand einer Zertifizierung wird meist unterschätzt. Sie kann nicht rückwirkend erfolgen, was bedeutet, dass erst ab dem Zeitpunkt der Zertifikatsausstellung eine Anrechnung der Biomasse möglich ist. Auch die Vorbereitung auf eine Zertifizierung ist zeitintensiv, so dass ein ausreichender Zeitpuffer bis zur Zertifizierung eingeplant werden muss. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die gesamte Lieferkette zertifizierungspflichtig ist – dies muss bis zum Ersteinsatz der Biomasse nachgewiesen werden.
Für Bestandsanlagen besteht also bereits jetzt akuter Handlungsbedarf zu prüfen, ob die Neuregelungen zu einer Zertifizierungspflicht führen. Anlagenbetreiber, die überlegen, demnächst Biomasse einzusetzen, müssen sich auch frühzeitig mit der Thematik einer möglichen Zertifizierung befassen.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Zertifizierung haben, sprechen Sie uns gerne an.