Zwangsarbeitsverordnung: Leitlinie veröffentlicht

14.09.2026

EU Flaggen in Brüssel als Symbolbild für die Veröffentlichung der EU Leitlinien zur Zwangsarbeitsverodnung

Eigentlich schreibt die Zwangsarbeitsverordnung der EU keine konkreten Sorgfaltspflichten für Unternehmen vor. Es zählt allein das Ergebnis: Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, dürfen nicht mehr im EU-Markt bereitgestellt oder aus der EU exportiert werden.

Trotzdem werden Unternehmen kaum um entsprechende Prozesse und belastbare Daten herumkommen. Denn sobald ein Verdacht besteht, müssen sie in der Lage sein, umfangreiche Informationen zu ihrer Lieferkette vorzulegen. Sonst droht das Verbot im EU-Markt und eine Entsorgung oder ein Austausch belasteter Bestandteile auf Unternehmenskosten.

Für wen gilt die Zwangsarbeitsverordnung?

Die Verordnung betrifft alle Produkte, landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Rohstoffe und Mineralien entlang der gesamten Lieferkette. Herkunft, Branche, Produktanteil oder Unternehmensgröße spielen keine Rolle.

Ab 14. Dezember 2027 beginnt die praktische Anwendung der Verordnung. Um vorher Klarheit zu schaffen, wie genau die Verfolgung von Zwangsarbeit stattfinden soll und welche Daten Unternehmen liefern müssen, hat die EU-Kommission Anfang September Leitlinien veröffentlicht. Diese sind rechtlich nicht bindend, liefern aber eine wichtige Orientierung für Unternehmen und Behörden.

Was passiert wenn ein Verdacht auf Zwangsarbeit besteht?

Bei einem entsprechenden Verdacht können die zuständigen Behörden umfangreiche Informationen anfordern. Dazu gehören etwa internen Richtlinien, Schulungsnachweise, Auditberichte, Beschwerdemechanismen, Frachtpapiere, Herkunftsnachweise und Lieferantenlisten.

Können Unternehmen die angeforderten Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegen, entscheidet die Behörde auf Grundlage anderer verfügbaren Informationen. Das kann in der Praxis schnell zu Lasten des Unternehmens ausgehen.

Die Kommission empfiehlt deshalb, sich an anerkannten Verfahren zu orientieren. Wer etwa den Sorgfaltsrahmen der OECD anwendet, kann sein Risiko senken und schafft zugleich eine bessere Ausgangsposition für den Fall eines Verfahrens. Für KMU empfiehlt sie vereinfachte Ansätze wie Checklisten und Branchenkooperationen und kündigt eine Datenbank zur Risikobewertung an.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Die Leitlinien machen deutlich, wie entscheidend eine strukturierte Übersicht über Produktdaten und klare interne Prozesse sind. Wer sich frühzeitig darum kümmert, senkt sein Risiko und kann Synergien mit anderen Vorgaben nutzen.

Unternehmen sollten die Zeit bis zum Beginn der praktischen Anwendung nutzen und konkrete Schritte zur Vorbereitung ergreifen:

  • Dort anfangen, wo das Risiko am größten ist: bei kritischen Produkten und Rohstoffen, besonders risikobehafteten Regionen und Lieferketten, zu denen bislang wenig belastbare Informationen vorliegen.
  • Bestehende Lieferantenprozesse prüfen und frühzeitig klären, welche Informationen im Fall einer Behördenanfrage kurzfristig verfügbar sind und wer dafür verantwortlich ist.
  • Das Thema in bestehende Einkaufs-, Compliance-, Nachhaltigkeits- und Lieferkettenprozesse integrieren. Auch ein Digitaler Produktpass  kann dabei helfen, Lieferketteninformationen strukturiert zu erfassen und verfügbar zu machen.

Die vollständigen Leitlinien finden Sie hier:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/

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