CCfD: Gebotsverfahren 2026

07.05.2026

Rauchende Fabrikschlote vor einem Sonenuntergang als Symbol für CO2-Differenzverträge

 

Förderaufruf für transformative Treibhausgas-Minderungsvorhaben inkl. CCU/CCS-Technologien + Industriedampfprojekte: Prüfen Sie jetzt Ihr Projekt!

Für energieintensive Industrieunternehmen, die bereits im Vorverfahren zugelassen wurden, startete das Gebotsverfahren 2026. Bis zum 7. September 2026 haben sie Zeit, ein Gebot für ihr Transformationsprojekt einzureichen.

Wichtig ist das geplante Vorhaben nochmals auf den Prüfstand zu stellen, da das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) einige Förderbedingungen geändert hat, um den Unternehmen höhere Flexibilität und mehr Planungssicherheit bei der Projektumsetzung zu ermöglichen. Damit sind gewisse Anpassungen im Förderantrag für das Gebotsverfahren gegenüber der Beschreibung des Vorhabens im Vorverfahren entsprechend den flexibleren Rahmenbedingungen der aktuellen Förderrichtlinie CCfD möglich!

Wichtige Eckpunkte des Förderverfahrens 2026:

  • Vorhaben müssen eine Mindestgröße der absoluten durchschnittlichen jährlichen THG-Emissionen im Referenzsystem von 5.000 t CO₂e pro Kalenderjahr aufweisen (Referenzsystem ist im Förderaufruf definiert und entspricht in der Regel den EU-ETS-Benchmarks).
  • Relative CO₂e -Minderung gegenüber dem Referenzsystem spätestens ab dem 4. Jahr nach operativem Beginn: 50 % (ggü. Vorverfahren 60 %)
  • Relative CO₂e -Minderung gegenüber dem Referenzsystem bis Ende der CCfD-Laufzeit: 85 % (ggü. Vorverfahren 90 %)
  • Ein bilanzieller Energieträgerwechsel ist grundsätzlich nicht zulässig; Ausnahmen bei Einsatz von Biomasse oder Wasserstoff werden individuell geprüft.
  • Technologien zur Erreichung von Negativemissionen können nicht zur THG-Minderung herangezogen werden.
  • Neu (im Vergleich zum ersten Gebotsverfahren) zugelassen sind mit Einschränkungen Industriedampf- und CCUS-Vorhaben
    Neu ist die Möglichkeit, nur Teilbereiche innerhalb einer Systemgrenze zu betrachten: Damit sind Teilförderungen möglich. So kann z. B. nur ein bestimmter Teil der Produktionsmenge, die einem CCfD-Produktionsverfahren zuzurechnen ist, gefördert werden.

Grüne Mehrerlöse sind auch in diesem Gebotsverfahren nicht von den Zuwendungen abzugsfähig. Im Förderaufruf werden zudem Regelungen zu Kündigungen, Vertragsstrafen und der Kumulation mit anderen Förderungen näher erläutert, um mehr Klarheit zu schaffen. Der Zulassungsbescheid bestätigt leider nicht, dass das Vorhaben alle Anforderungen erfüllt und entsprechend der FRL CCfD sowie des Förderaufrufs förderfähig ist. Hier Bedarf es ggf. nochmals einer eingehenden Prüfung hinsichtlich der finalen FRL CCfD sowie den Detailbestimmungen des Förderaufrufs.

CO₂-Differenzverträge (ehemals Klimaschutzverträge) fördern transformative Treibhausgas-Minderungsvorhaben, indem sie über eine Laufzeit von 15 Jahren Preisrisiken reduzieren und entstehende Mehrkosten ausgleichen. Eine erste Gebotsrunde mit einem Gesamtfördervolumen von 4 Mrd. Euro fand bereits im Jahr 2024 statt. Am 5. Mai 2026 wurde die zweite Gebotsrunde (Gebotsrunde 2026) mit einem Gesamtfördervolumen von 5 Mrd. Euro eröffnet. Dabei gibt es keine sektorale Beschränkung.

Grundlage einer Förderung im Gebotsverfahren 2026 sind die Förderrichtlinie CO₂-Differenzverträge (FRL CCfD), aktualisiert am 4. Mai 2026, sowie der Förderaufruf vom 5. Mai 2026, der die inhaltlichen Details dieser Gebotsrunde definiert.

Weitere Informationen unter: www.co2-differenzvertraege.info

Die beihilferechtliche Genehmigung der CCfD durch die Europäische Kommission erfolgte am 7. Mai 2026.

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