Die EU-Kommission hat die beiden Rechtsakte zur Klima-Taxonomie und den damit verbundenen Berichtspflichten für Unternehmen in vorläufigen Versionen veröffentlicht. Damit liegt nun ein Basis-Set vor, mit dem Unternehmen ihre erstmaligen Berichtspflichten ab 2022 für das Jahr 2021 prüfen können. Die Klima-Taxonomie betrifft die ersten beiden Umweltziele der EU-Taxonomie: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.

Gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung aus dem Jahr 2020 müssen Unternehmen u. a. offenlegen, in welchem Umfang ihre Produkte oder Tätigkeiten ökologisch nachhaltig sind. Betroffen von der EU-Taxonomie-Verordnung sind derzeit bestimmte große Unternehmen, die nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD-Richtlinie) zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Angaben verpflichtet sind. Nach der geplanten Änderung der NFRD-Richtlinie durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD-Richtlinie) wird sich der Kreis der unter die EU-Taxonomie-Verordnung fallenden Unternehmen deutlich vergrößern.

Sowohl das EU-Recht zur EU-Taxonomie als auch die delegierten Rechtsakte bieten einen großen Spielraum für Interpretationen. Für betroffene Unternehmen ist jetzt wichtig, Daten zu den Aktivitäten, die in der Klima-Taxonomie aufgeführt sind, zu analysieren. Auf dieser Basis sollte ein zielgerichteter Weg erarbeitet werden, welche Tätigkeiten zu melden sind und in welchem Umfang auch Hintergrund-/ Zusatzinformationen offengelegt werden müssen.

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Autor: David Heuer
Tags:  NachhaltigkeitSustainable Finance


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