Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird größtenteils 1:1 umgesetzt. Die zeitliche Verschiebung für Wave 2- und 3-Unternehmen sowie Befreiung von Wave 1- Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden ist bereits integriert.
Die Bunderegierung stellte am 3. September 2025 ihren Entwurf zur Umsetzung der CSRD vor. Dieser entspricht im Wesentlichen dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) von Juli 2025. Erklärtes Ziel ist, die CSRD in Deutschland möglichst bürokratiearm umzusetzen. Er geht dabei nicht über die EU-Vorgaben hinaus und nutzt zusätzliche Spielräume, um die neuen Belastungen für deutsche Unternehmen so gering wie möglich zu halten.
- Stop-the-Clock: Bereits berücksichtigt wird die im April dieses Jahres seitens der EU-getroffene Eilverfahren-Entscheidung, die Berichtspflicht für Unternehmen der zweiten und dritten Welle um zwei Jahre zu verschieben. Das Zeitfenster schafft kurzfristig Rechtssicherheit und ermöglicht es Unternehmen, die inhaltlichen Entscheidungen auf EU-Ebene über den zukünftig betroffenen Kreis berichtspflichtiger Unternehmen abzuwarten, bevor sie mit der Umsetzung der CSRD beginnen.
- Befreiung für Unternehmen <1.000 Mitarbeitende: Zusätzlich wurde bereits mittels einer Sonderregelung die Befreiung von Wave 1-Unternehmen <1.000 Mitarbeitende von der Berichterstattung über die Geschäftsjahre 2025 und 2026 antizipiert. So soll verhindert werden, dass sie nur für einen sehr kurzen Übergangszeitraum berichtspflichtig würden. Basierend auf den aktuellen Vorschlägen der EU fallen diese Unternehmen sehr wahrscheinlich wieder aus dem Anwenderkreis.
- Keine Vorgaben zum elektronischen Format: Weiterhin wurde in den Gesetzentwurf ein Moratorium aufgenommen, wonach die europäischen Vorgaben zum elektronischen Format der Berichterstattung zunächst nicht für das laufende Geschäftsjahr 2025 gelten.
Aufgrund der bereits im Juli 2024 abgelaufenen Frist zur nationalen Umsetzung der CSRD strebt das BMJV in einem begleitenden Informationsschreiben weiter eine zügige Verabschiedung des Gesetzes an. Weitere Erleichterungen durch die parallellaufenden EU-Verhandlungen zur CSRD sollen sehr zeitnah umgesetzt werden, „damit deutsche Unternehmen davon schnell und rechtssicher profitieren“.
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