Die geplanten Änderungen betreffen Sanktionen und eine Streichung der Berichtspflicht, jedoch nicht die Durchführung der übrigen neun Sorgfaltspflichten.

Am 29. August 2025 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Referentenentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).

In diesem werden einige relevante Änderungen des LkSG vorgestellt, die bis zur Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie CSDDD in nationales Recht die Unternehmen entlasten sollen.

So sieht der Entwurf die ersatzlose Streichung der Berichtspflicht nach § 10 LkSG vor. Die übrigen neun Sorgfaltspflichten (u. a. Durchführung einer Risikoanalyse, Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, Umsetzung von Abhilfemaßnahmen, Einrichten eines Beschwerdemechanismus) sind weiterhin verpflichtend umzusetzen und zu dokumentieren.

Darüber hinaus beabsichtigt der Referentenentwurf eine Reduzierung von Sanktionen und Ordnungswidrigkeiten. So soll beispielsweise das Unterlassen einer (rechtzeitigen) Risikoanalyse nicht mehr sanktioniert werden. Im Gegensatz dazu wird das Versäumnis, bei schwerwiegenden Menschenrechtsverstößen angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, weiterhin sanktioniert.

Der Referentenentwurf wird nun von Ländern und Verbänden diskutiert.

Ob die Abschaffung der Berichtspflicht tatsächlich eine sinnvolle Entlastung darstellt, muss jeder für sich beurteilen – zumal die Berichterstattung zugleich als Selbstkontrolle dient, um die nach wie vor geltenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. In der Praxis erwies sich die Meldung über die BAFA‑Plattform zudem als schlank und unkompliziert.

An dieser Stelle weisen wir auf eine Studie der ETH Zürich hin, die zeigt, dass die laufende Umsetzung von menschenrechtsbezogenen Sorgfaltspflichten nicht zu Umsatzeinbußen führt, sehr wohl jedoch zu besseren Arbeitsbedingungen.

Autor: Felix Rau
Tags:  Lieferkette


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